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Recht: Das Recht besteht aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global gel-tende Völkerrecht eingeteilt sind (objektives Recht).

 

Die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des objektiven Rechts methodisch in die drei großen Rechtsgebiete: öffentliches Recht, Privatrecht und Strafrecht.

In der Praxis wird nach sachlichen oder inhaltlichen Ge-sichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden.

Recht ergibt sich aus Gesetzen/Normen, Rechtspre-chung, Gewohnheit.

Das Recht gibt Einzelnen oder Gruppen Ansprüche oder Berechtigungen (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis).

Es ist Herrschaftsinstrument.

Es dient der Abwehr von Beeinträchtigungen.

Es dient der Schaffung/Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.

Es dient der Konfliktlösung.

Der Ermittlung des geltenden Rechts dienen Rechtsquellen. Die wichtigsten Quellen des Rechts sind die Gesetze. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst.

Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch

 

Aufgabe

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt das Pri-vatrecht in Deutschland. Es regelt die Beziehungen zwi-schen einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern einer Gemeinschaft und setzt die Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Mitglieder einer Gemeinschaft (Privatautonomie) voraus.

 

Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht das Verhältnis des Einzelnen zur Verwaltung oder zum Staat, also das Über- und Unterordnungsverhältnis, ge-legentlich auch das Verhältnis der einzelnen staatlichen Verwaltungen untereinander.

 

Das Strafrecht dient der Aufrechterhaltung von Sicher-heit und Ordnung (Abschreckung) und Sanktionierung von Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung (Be-strafung).

 

Innerhalb des Privatrechts unterscheidet man das BGB von einer Reihe von Sonderrechtsgebieten. Die Sonder-rechtsgebiete gehören systematisch zum Bürgerlichen Recht, widmen sich jedoch besonderen Wirtschaftsfor-men – besonderen Rechtssubjekten:

 

- Handelsrecht als Sonderrecht der Kaufleute und handelsrechtlichen Gesellschaften

- Bank- und Börsenrecht

- Wettbewerbsrecht

- Kartellrecht

- Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht

- Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der abhängigen unselbständigen Arbeitnehmer

 

Zentrale Rechtsquelle für jegliches Wirtschaften (auch in der Kultur) ist das BGB.

 

Nach der Reichsgründung im Jahr 1871 wurde bereits eine zentrale Rechtsordnung zur Aufhebung der in Deutschland durch die Kleinstädterei entstandenen Rechtssplitterung angestrebt. Die in Teilen Deutsch-lands geltenden Vorschriften wurden auch als Hindernis bei der wirtschaftlichen Entwicklung erkannt. Während das seinerzeit französisch besetzte Rheinland den fort-schrittlichen napoleonischen Code civil kannte, herrsch-ten in vielen der deutschen Kleinstaaten noch auf römi-schem Recht oder auf frühmittelalterlichem Sachsen-spiegel beruhende Rechtsauffassungen vor.

 

Im Jahr 1896 wurde das von mehreren Kommissionen seit der Reichsgründung bearbeitete BGB beschlossen und trat am 01.01.1900 in Kraft. Mit zahlreichen Ände-rungen hat es bis heute in fünf verschiedenen Verfas-sungssystemen (Kaiserreich, Weimarer Republik, Nati-onalsozialismus, Bundesrepublik, bis 1975 auch in der DDR) als maßgebliche zivilrechtliche Norm gedient. In der Zeit von 1975 bis 1990 galt in der DDR das Zivilge-setzbuch (ZGB). Es wurde seinerzeit auch in der west-deutschen Rechtswissenschaft diskutiert und teilweise als auch in der Bundesrepublik wünschenswerte praxis-nahe Modernisierung angesehen. Nach der Wiederein-führung auch im Bereich der früheren DDR haben Re-formbestrebungen, die in ein Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetz im Jahr 2002 mündeten, ergeben, dass mit dem BGB ein grundsätzlich kaum zu verbesserndes dichtes Regelwerk entstanden ist, das fast alle Konflikte in den Beziehungen zwischen den handelnden Rechts-subjekten aufweist.

 

 

Klaus F. Delwig

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht