Hintergrund: Wechselseitige Verträge haben im Regelfall den Austausch von Leistungen zum Gegens-tand. Jeder Teil erbringt eine Leistung und erwartet dafür eine Gegenleistung. Dabei muss für diesen Leistungsaustausch einer den Anfang machen, er ist vorleistungspflichtig. Sofern nichts anderes vereinbart, ist es der Verkäufer, der den Kaufgegenstand bereithalten muss, der Werkunternehmer, der sein Werk errichtet, damit es vom Besteller abgenommen werden kann. Dabei kommt es seit alters her zu Schwierigkeiten. Mal ist der zur Gegenleistung Ver-pflichtete nicht guten Willens oder er ist guten Willens, aber schlecht bei Kasse. Seit Inkraft-treten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 01.01.1900 beschäftigt sich der Gesetzge-ber mit diesem Phänomen (beispielhaft: Baumgärtel, Die Sicherung der Bauforderung, der Kern der Mittelstandsfrage, 1907). Dabei kümmerte sich der Gesetzgeber von Beginn an bereits um die Bauwirtschaft. Er führte mit § 648 BGB die Zwangssicherungshypothek für die Vergütung von Bauhandwerkerleistungen ein. Er drohte insbesondere unseriösen Bauherren seit 1909 auch mit dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB) Strafe an. Unter dem Eindruck unseriöser oder sich selbst überschätzender Auftraggeber im Zuge des Baubooms in den neuen Ländern zu Beginn der 90er Jahre haben Bund und Länder dieses Thema wieder aufgegriffen und verschiedene Lösungsansätze diskutiert. Herausgekommen ist am 27.04.1993 das 125. Gesetz zur Änderung des BGB und anderer Gesetze, mit dem die Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a BGB eingeführt wurde. Es folgte das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 und schließlich das seit dem 01.01.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz. Allen Gesetzvorhaben ist gleichermaßen zu Eigen, dass sich guter Wille oder seriöses Wirt-schaften ebenso wenig gesetzlich verordnen lassen können wie trockenes Wetter an Sonn- und Feiertagen. Die Bundesländer Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben in der ersten Hälfte der 90er Jahre eine Gesetzesinitiative eingebracht, mit der es erleichtert werden sollte, Vorbe-haltsurteile zu erlassen oder mit der vorläufige Zahlungsanordnungen eingeführt werden soll-ten. Es sollten Erleichterungen für die Auftragnehmer bei der Vollstreckung nach Zug-um-Zug-Verurteilungen eingeführt werden. Wer strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Baugeld begangen hat, sollte nicht mehr als Vorstand oder Geschäfts-führer juristischer Personen bestellt werden können. Dabei herausgekommen ist das Forde-rungssicherungsgesetz, das sich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abschlagszahlun-gen, der Fälligkeit des Nachunternehmerwerklohns, dem Druckzuschlag, der Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung, der Neuregelung der Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB sowie der gesetzlichen Vermutung verbleibender Vergütung nach freier Kündi-gung durch den Auftraggeber beschäftigt. Schließlich ist die Schadenersatzpflicht und Strafbarkeit derjenigen, die Baugeld veruntreu-en, erheblich ausgedehnt und der Nachweis der Strafbarkeit und Schadenersatzpflicht er-heblich erleichtert worden. Das Forderungssicherungsgesetz hat das GSB aus dem Jahr 1909 in Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt und den Baugeldbegriff erweitert. Im Ergebnis führt das BauFordSiG dazu, dass Unternehmen, die Subunternehmer beim Bau einsetzen, erhaltene Zahlungen wie Fremdgeld treuhänderisch verwalten müssen. Dies führt zu ganz erheblichen Liquiditätsproblemen in der Bauwirtschaft (Pressemitteilung der Deutschen Bauindustrie vom 18.06.2009: Keine Änderung des BauFordSiG: Baubranche drohen massive Liquiditätsengpässe, IBR-online). Aufgrund der Lobbyarbeit der Verbände hat das Bundeskabinett am 08.05.2009 beschlossen das BauFordSiG zu ändern. Die treu-händerische Verwaltung von empfangenem Baugeld sollte ebenso teilweise zurückgenom-men werden wie die Ausweitung des Baugeldbegriffes selbst. Da das BauFordSiG einer Bundesratsinitiative entsprang, hätte der Bundesrat diesen Gesetzesänderungen zustimmen müssen. Der Bundesrat lehnte eine Änderung des BauFordSiG jedoch am 12.06.2009 ab. Eine Gesetzesinitiative der Fraktionen der Regierungskoalition, die der Bundestag am 18.06.2009 beschlossen und der Bundesrat gebilligt hat, führte schließlich doch noch zu ei-ner am 04.08.2009 in Kraft getretenen Änderung des BauFordSiG nach sieben Monaten (BauFordSiG n. F.). Nach derartig vielen Aufregungen um das BauFordSiG stellt sich die Frage, was sich hinter diesem Gesetz verbirgt. |