Startseite
Fortbildungsangebot / Skripte

Architekten-Urheberrecht

Bauforderungssicherungsgesetz

VOB/B:Rechte und Ansprüche sichern

Zivilrecht für Architekten
Neuer Leipziger Kunstverein
Leipziger Lerche
Kontakt
Kontakt Büro
Impressum

Der Hausbau ist für den Bauherrn ein Abenteuer, für die Umwelt häufig ein Ärgernis. Der Hausbau à la mode, der Hausbau à la Geldbeutel hat zumeist keine Umweltverbesserung zur Folge. Die schlüsselfertigen Eigenheime mit Krüppelwalmdach, Erkern und den unver-meintlichen Wintergärten tun dabei ihr Übriges.

 

Wie sehr sind Eigenheimbauer zu loben, die so lange sparen, bis sie einen wirklich individu-ellen und außergewöhnlichen Entwurf umsetzen können. Wie ist es einem Unternehmer oder einer Behörde zu danken, wenn ein Verwaltungs-, Fabrikations- oder Lagergebäude künstle-risch hochwertig gestaltet ist. Nun ist die Umwelt beseelt, begeistert, erregt oder aufgebracht, kurz: Sie kann sich mit Kunst auseinandersetzen. Für den Bauherrn ist dieses Unterfangen jedoch ein ungleich größeres Abenteuer. Ist er sich mit dem Architekten über die Gestaltung seines Vorhabens einig geworden, läuft er Gefahr, dass ihm der Urheberrechtsschutz das Vorhaben aus der Hand nimmt und es dem gestaltungswilligen Architekten ausliefert. Dies ist der Eindruck, den der Baurechtler gewinnen kann, wenn er sich mit dem Urheberrecht des Architekten anhand der einschlägigen urheberrechtlichen Literatur auseinandersetzt.

 

Der kreative und engagierte Architekt freut sich über einen experimentierfreudigen Bauherrn, legt sich ins Zeug und entwickelt hervorragende, außergewöhnliche Gestaltungen. Der be-geisterte Bauherr nimmt die Pläne entgegen, entschuldigt sich bei dem Architekten für seine Finanzknappheit, dankt dem Architekten für seine engagierte Akquisition und zieht mit den nicht bezahlten Plänen von dannen, um sie von einem als exzellenten Zuchtmeister der Handwerker aber als weniger kreativ bekannten Kollegen ausführen zu lassen. Hier ist der engagierte Architektenrechtler gut beraten, sich die Hilfe des Urheberrechts zunutze zu ma-chen.

 

Anhand dieser Beispiele wird das Anliegen der Verfassers deutlich: Das Urheberrecht hilft dem Architekten möglicherweise dort weiter, wo ihn das Werkvertragsrecht im Stich gelas-sen hat. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Architekten können nicht ohne den werkvertraglich geschuldeten Erfolg beim Bauherrn betrachtet werden.

 

Klaus F. Delwig

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht